Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland betreffend Verfahren O 2021 9467 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 2. September 2021 initiierte Voruntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen von der Beschwerdeführerin behaupteter Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin, ver- treten durch Fürsprecher D.________, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 12. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, liess sich zur Sache nicht vernehmen. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist Privatklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens in- nert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin schildert die Prozessgeschichte wie folgt: Mit Anzeige vom 2. September 2021 erhob die Privatklägerin Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen zN der Privatklägerin zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 24. August 2021. Für die Einzelheiten wird auf die Anzeige verwiesen. In der Folge mahnte der Unterzeichnete mit Schreiben vom 5. August 2022 eine beförderliche Be- handlung der Anzeige an. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 17. August 2022 wie folgt: "Die Instruktion des Verfahrens ist noch nicht umfassend erfolgt, gerade weil die Angelegenheit von grosser Bedeutung für Ihre Klientin ist, ist die weitere Prüfung aufwändig." Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte der Unterzeichnete erneut um zügige Behandlung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerin mit einer Frist bis 28. Februar 2023 um Einreichung von zusätzlichen Unterlagen, welcher Aufforderung die Privatklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 nachkam. […] 2 Die Staatsanwaltschaft hat ausser der Entgegennahme des Berichtsrapports der Kantonspolizei so- wie der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, zusätzliche Unterlagen einzureichen, keine erkenn- baren Untersuchungshandlungen vorgenommen. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft schildert demgegenüber die Prozessgeschichte wie folgt: Nach Eingang der Anzeige am 2. September 2021 erteilte die zuständige Staatsanwältin am 19. Ok- tober 2021 einen Polizeiauftrag zur Einvernahme der Privatklägerin und des Beschuldigten. Diese Einvernahmen wurden am 5. April 2022 und am 18. Mai 2022 durchgeführt. Auch wenn es sich um polizeiliche Einvernahmen handelt, sind es Ermittlungshandlungen, welche im Verfahren O 21 9467 erfolgten. Am 28. Juni 2022 rapportierte die Kantonspolizei die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwältin E.________ (Eingang Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2022). Am 1. Dezember 2022 edierte F.________, Staatsanwalt Region Oberland, die Akten bei der zuständigen Staatsanwältin, wobei die Akteneinsicht gleichentags gewährt wurde (Verfahren gegen uT wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, ebenfalls eingereicht durch die Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 1. Fe- bruar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Einreichung von zusätzlichen Unterlagen, welche diese mit Schreiben vom 10. Februar 2023 einreichte. Zudem ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte hängig (Anzeiger A.________, Beschuldigter im Verfahren, BA 22 736, zuständig Staatsanwalt G.________). Am 11. Mai 2023 gelangte Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwältin E.________ und reichte ihr eine Kopie eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein. Daraus ist ersichtlich, dass Ver- gleichsbemühungen für den Abschluss der beiden Verfahren BA 22 736 und O 21 9467 getätigt wur- den und durch die Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben am 2. Mai 2023 offenbar ein Vorschlag gemacht wurde. Vorliegend sind im Kanton Bern damit verschiedene Strafverfahren hängig, an denen die Beschwer- deführerin als Partei beteiligt ist (Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, Anzeiger A.________, zuständig Staatsanwalt G.________, BA 22 736; Strafverfahren gegen A.________, Anzeigerin Be- schwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft Oberland, zuständig Staatsanwältin E.________, O 21 9467; Verfahren gegen uT wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, ebenfalls eingereicht durch die Beschwerdeführerin, bei der Staatsanwaltschaft Oberland, zuständig F.________, Staatsanwalt, O 22 6842). Im Verfahren O 21 9467, in welchem die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erho- ben hat, wurden nach Eingang des Rapportes der Kantonspolizei Bern am 7. Juli 2022 rund ein halb- es Jahr später weitere Unterlagen einverlangt, die am 10. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eintrafen. Es kam zudem zu Akteneinsichtsgesuchen, da mehrere Anzeigen hängig sind, die mit dem Verfahren O 21 9467 zusammenhängen. Ca. seit März 2023 kam es durch die Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben gemäss Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Mai 2023 und Ak- tennotiz von Staatsanwältin E.________ vom 10. Juli 2023 zu Vergleichsbemühungen seitens des Staatsanwaltschaft, welche auch das Verfahren O 21 9467 betreffen. So wurde die verfahrensführen- de Staatsanwältin ab dem 17. März 2023 darüber informiert, dass Staatsanwalt G.________ versu- che, zwischen den Parteien in beiden Verfahren, d.h. neben dem Verfahren BA 22 736 auch im Ver- fahren O 21 9467, eine gütliche Einigung zu finden. Gestützt darauf wartete Staatsanwältin E.________ den Ausgang dieser Vergleichsverhandlung ab, wobei ihr Staatsanwalt G.________ dann am 7. Juli 2023 mitteilte, dass es zu keiner Einigung gekommen sei (vgl. Aktennotiz vom 10. Juli 3 2023 von Staatsanwältin E.________). Noch vor dem 7. Juli 2023 – nämlich bereits am 3. Juli 2023 – reichte Fürsprecher D.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, obwohl seine Mandantin von den Vergleichsbemühungen von Staatsanwalt G.________, die sich auch auf das Verfahren O 21 9467 bezogen, involviert war. Es ist mit Blick auf die Vergleichsbemühungen nicht ersichtlich, inwie- fern seit dem Eingang der einverlangten Unterlagen am 10. Februar 2023 und dem Einreichen der Beschwerde am 3. Juli 2023 eine Rechtsverzögerung stattgefunden hätte. Auch vor dem 10. Februar 2023 ist keine solche zu erkennen: Zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen liegen jeweils maximal rund ein halbes Jahr (Anzeigeeingang, Polizeiauftrag, Einvernahmen, Rapport, Einverlangen von Unterlagen). Es werden von der Beschwerdeführerin diverse Vorwürfe erhoben, die sich über ei- nen längeren Zeitraum erstrecken. Es bestehen auch keine Hinweise für eine zeitliche Dringlichkeit. Die geltend gemachte Verjährung droht zudem erst ab dem 30. Juni 2024 bis am 24. August 2025, wobei zu erwähnen ist, dass die Strafanzeige erst am 2. September 2021 erfolgte, mithin über ein Jahr nach Beginn des geltend gemachten Deliktszeitraums (von 30. Juni 2020 bis 24. August 2021). Der regionalen Staatsanwältin E.________ sind keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorzuwerfen. Sie hat das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vor- angetrieben, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte durchaus angemessen war. 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Straf- rechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Ge- bühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbe- trachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau- ben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hin- weg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizeri- 4 schen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2022, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4) geht hervor, dass ein halbjähriger Stillstand der Strafuntersuchung in einem nicht kom- plexen Strafverfahren nicht mit einer erhöhten Geschäftslast begründet werden kann, zumal dem mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen beizukommen wäre. Gemäss Praxis der Beschwerdekammeer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Der Ablauf des Verfahrens skizziert sich gestützt auf die Akten wie folgt: • Entscheid des Regierungsstatthalters von H.________ vom 2. September 2020 • Mutmassliche Äusserungen an vier Versammlungen resp. Sitzungen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 24. August 2021 • Anzeige vom 2. September 2021 inkl. mehrere Beweisanträge (Befragung der Beschwerde- führerin, des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen) • Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2021 • Einvernahme Beschwerdeführerin am 5. April 2022 • Einvernahme Beschuldigter am 18. Mai 2022 • Berichtsrapport vom 28. Juni 2022, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 • Nachfrage Fürsprecher D.________ betreffend Verfahrensstand am 5. August 2022 • Schreiben Staatsanwältin E.________ an Fürsprecher D.________ am 17. August 2022 • Nachfrage Fürsprecher D.________ betreffend Verfahrensstand am 12. Dezember 2022 • Anforderung Unterlagen durch Staatsanwältin E.________ am 1. Februar 2023 • Einreichung der Unterlagen durch Fürsprecher D.________ am 10. Februar 2023 • Telefonische Sondierung Staatsanwalt G.________ bei Rechtsanwalt B.________ betreffend Vergleich am 15. März 2023 • Nachfrage Rechtsanwalt B.________ bei Staatsanwältin E.________ betreffend Verfahrens- stand am 20. April 2023 • Mitteilung Staatsanwalt G.________ an Rechtsanwalt B.________ betreffend Vergleichsvor- schlag am 2. Mai 2023 • Schreiben Rechtsanwalt B.________ an Staatsanwalt G.________ betreffend Gegenvor- schlag am 11. Mai 2023 5 • Mitteilung Staatsanwalt G.________ an Staatsanwältin E.________, dass Vergleichsver- handlungen gescheitert seien, am 7. Juli 2023 4.3 Als Phasen, in denen das Verfahren «geruht» hat, sind insbesondere die Zeitspan- ne von 5 ½ Monaten ab dem Ermittlungsauftrag vom 19. Oktober 2021 und der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 5. April 2022 (wobei der Zeitpunkt der Vorladung unklar ist) sowie die Zeitspanne von rund 7 Monaten zwischen der Er- stellung des Berichtsrapports vom 28. Juni 2022 resp. dessen Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023, in welcher die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (die Protokolle der betreffenden Sitzungen bzw. Versammlun- gen) einholte, zu erwähnen. Die Zeit, in welcher Staatsanwalt G.________ mit dem Beschuldigten Vergleichsverhandlungen führte, in welche – gemäss unwiderspro- chener Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft – auch die Beschwerdeführerin involviert war und welche die vorliegend interessierenden Vorwürfe miteinschlos- sen, kann gestützt auf die Akten grundsätzlich nicht als Phase bezeichnet werden, in welcher die Staatsanwaltschaft untätig war. Immerhin muss diesbezüglich aber auch festgehalten werden, dass Rechtsanwalt B.________ sich am 20. April 2023 bei Staatsanwältin E.________ über den Verfahrensstand erkundigt hatte, es somit folglich auch nicht seinem Verständnis entsprach, dass das vorliegend zu beurtei- lende Verfahren in dieser Zeit nicht weitergeführt wird. Ausschlaggebend ist aber wie erwähnt eine Gesamtbetrachtung. 4.4 Die Gesamtbetrachtung führt zum Resultat, dass das Beschleunigungsgebot ver- letzt ist. Fürsprecher D.________ hat am 2. September 2021 Strafanzeige einge- reicht, in welcher im Einzelnen Äusserungen des Beschuldigten an vier Versamm- lungen resp. Sitzungen in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 24. August 2021 zur Anzeige gebracht werden. Die betreffenden Äusserungen (teilweise Vorwürfe von Straftatbeständen) werden jeweils im Wortlaut zitiert und es werden als Beweismit- tel mehrere Zeugen inkl. Adresse namentlich genannt, welche die betreffenden Äusserungen angeblich bestätigen können. Zusätzlich werden in der Strafanzeige die Befragung der Beschwerdeführerin, des Beschuldigten sowie von I.________, ehemaliger Parteipräsident der K.________ Sektion J.________, förmlich bean- tragt. Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag auf Befragung des genannten Zeugen oder anderer als mögliche Zeugen aufgeführter Personen bisher unbear- beitet gelassen und befragte über die Polizei am 5. April 2022 die Beschwerdefüh- rerin sowie etwas mehr als einen Monat später am 18. Mai 2022 den Beschuldig- ten. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme erwartungs- gemäss die behaupteten Äusserungen, wogegen der Beschuldigte diese in Bezug auf die heiklen Punkte bestritt. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit Verfü- gung vom 1. Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin die Protokolle der betref- fenden Veranstaltungen resp. Sitzungen ein, wobei es sich dabei – wie von Für- sprecher D.________ am 10. Februar 2023 angekündigt – um Beschlussprotokolle mit Erläuterungen und nicht um Wortprotokolle handelt. Entsprechend sind diese Protokolle auch höchstens am Rande dazu geeignet, über die behaupteten Äusse- rungen Beweis zu führen. 6 Es ist zusammenfassend bereits aus der Strafanzeige ersichtlich, dass die wesent- liche Frage in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren vorderhand sein dürfte, ob die behaupteten Äusserungen so gemacht wurden. Es ergibt sich auch bereits aus der Strafanzeige und erscheint naheliegend, dass sich diese Frage nur mittels Zeugenaussagen beantworten lässt. Beim Zeugenbeweis handelt es sich um einen flüchtigen Beweis und die Fähigkeit der Befragten, sich an gemachte Äusserungen anlässlich einer Sitzung resp. Versammlung zu erinnern, dürfte rasch abnehmen. Ob von den Zeugen, deren Einvernahme von der Beschwerdeführerin förmlich beantragt oder als Beweismittel genannt wurde, beweiskräftige Aussagen zu erwarten sind oder ob es geeignetere Zeugen gäbe, welche aber leicht ausfindig gemacht werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Die eher tiefe Komplexität des zu erstellenden Sachverhalts und die hohe Flüchtigkeit der voraussichtlich zu erhebenden Beweismittel rechtfertigen auf jeden Fall nicht, den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Zeugenbefragungen zu mehreren von ihr substantiiert be- haupteten Äusserungen zwei Jahre unbehandelt zu lassen. Dies gilt, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um die Privatklägerschaft und nicht die beschul- digte Person handelt, zumal auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vor 11 Monaten hinwies und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Entsprechend ist die Beschwerde aus den genannten Gründen gutzuheissen und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots festzustellen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Kanton Bern Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 417 StPO). Die Beschwerde- führerin hat in ihrer Beschwerde eine Entschädigung beantragt und sich die Nach- reichung einer Honorarnote vorbehalten. Am 21. September 2023 hat Fürsprecher D.________ auf Aufforderung hin eine Honorarnote im Betrag von insgesamt CHF 1'089.70 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt in ihrer Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland im Strafverfahren O 21 9467 das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewie- sen, die im Strafverfahren O 21 9467 anstehenden Untersuchungshandlungen umge- hend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Ab- schluss zu bringen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1'089.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post) Bern, 27. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8