2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.