Die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten wird pauschal auf CHF 500.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Eine höhere Entschädigung rechtfertigt sich mit Blick auf die einseitige Eingabe und die Kenntnisnahme diverser kurzer Verfügungen nicht. Sie ist unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 zu entrichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.