432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend standen mit dem Vorwurf der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede Antragsdelikte im Raum. Die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten wird pauschal auf CHF 500.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST).