6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und dem unterliegenden Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO;