ungültig war. Die diesbezüglichen Einstellungen vermögen mithin nichts am Gutglaubensbeweis des Beschuldigten zu ändern. 5. Zusammengefasst ist die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede im Ergebnis rechtens (Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.