O., N. 22 zu Art. 173 StGB, wonach, wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, an den Gutglaubensbeweis keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält. Es muss für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejaht hat). Dem Beschuldigten würde mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen, womit eine Strafbarkeit entfällt und