Sodann hielt er fest, dass er die Altmetallkiste des Beschwerdeführers 2 nicht genommen habe und seines Erachtens deshalb dessen Vorwurf mittels SMS vom 16. Dezember 2020 eine verleumderische Äusserung darstelle (vgl. Z. 188 f. des Protokolls sowie S. 3 des Schreibens vom 13. März 2021). Er hat denn auch effektiv bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 sowie den Straf- und Zivilkläger deponiert und insoweit nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt (vgl. dazu auch BGE 116 IV 205 E. 2c mit Hinweisen sowie RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art.