des Protokolls). Ferner zeigte er auf, dass es seiner Auffassung nach nicht angehen könne, einem Master-Ingenieur vorzuwerfen, dass er irgendwelche Flüssigkeiten in die Kanalisation werfe und dies seiner Ansicht nach verleumderisch sei (vgl. Z. 73 ff. des Protokolls sowie S. 1 des Schreibens vom 13. März 2021). Sodann hielt er fest, dass er die Altmetallkiste des Beschwerdeführers 2 nicht genommen habe und seines Erachtens deshalb dessen Vorwurf mittels SMS vom 16. Dezember 2020 eine verleumderische Äusserung darstelle (vgl. Z. 188 f. des Protokolls sowie S. 3 des Schreibens vom 13. März 2021).