Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 13. März 2021 und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2021 überzeugend erklärt, dass er ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Äusserungen (durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 begangene strafbare Handlungen) für wahr zu halten. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2021 etwa an, dass er der Beschwerdeführerin 1 nicht die Erlaubnis gegeben habe, ihn zu fotografieren, und sich auch nicht damit einverstanden erklärt habe, dass diese die Fotos an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) sende (vgl. Z. 131 ff. des Protokolls).