StGB zuzulassen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 13. März 2021 und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2021 überzeugend erklärt, dass er ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Äusserungen (durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 begangene strafbare Handlungen) für wahr zu halten.