Angesichts dessen kann ihm kein Vorwurf eines Handelns wider besseres Wissen gemacht werden, resp. ein Handeln im Wissen darum, dass er Unwahres behauptet, vorgeworfen werden, womit der Straftatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB von vornherein ausser Betracht fällt. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass die Äusserungen des Beschuldigten ohne begründeten Anlass und einzig in der Absicht erfolgt sind, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte wäre mithin zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen (vgl. E. 4.3 hiervor).