173 StGB in Frage käme. Aus den Ausführungen des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021 ist zu schliessen, dass sich der Vorwurf strafbaren Handelns gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf die von ihm am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Bern provisorisch eingereichte Strafanzeige bezieht. Es schien dem Beschuldigten augenscheinlich darum zu gehen, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 aufzuzeigen, worin er ihr strafbares Verhalten erblickt, welches zur provisorischen Anzeige geführt hatte. Angesichts dessen kann ihm kein Vorwurf eines Handelns wider besseres Wissen gemacht werden, resp.