8 Beschwerdeführer 2 hätten strafbare Handlungen begangen, als ehrverletzend erachtet werden müsste, wäre der Beschuldigte gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass einzig der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Frage käme.