StGB zu schädigen (vgl. E. 4.4 hiervor). Ob diese im vorliegenden Fall tatsächlich als ehrverletzend zu qualifizieren sind, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt wird (vgl. E. 3.4 hiervor), kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn der Vorwurf, die Beschwerdeführerin 1 und der