Jemandem vorzuwerfen, er habe ihn «verbal massiv angegriffen», erfüllt in der vorliegend konkreten Situation nicht die Voraussetzung einer ehrenrührigen Äusserung. Soweit die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vorbringen, der Beschuldigte habe ihnen auf S. 1 und 3 des Schreibens vom 13. März 2021 auch ein mehrfaches strafbares Verhalten vorgeworfen, ist ihnen beizupflichten, dass die diesbezüglichen Äusserungen grundsätzlich geeignet sind, den Ruf der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 im Sinne von Art. 173 ff. StGB zu schädigen (vgl. E. 4.4 hiervor).