Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise dargelegt wurde, darf angesichts dessen, dass zwischen den Partien eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung im Gange ist, bei welcher offensichtlich von beiden Seiten bereits harte Bandagen beim Vertreten des eigenen Standpunktes angewandt worden sind, kein allzu strenger Massstab betreffend die Frage der Strafbarkeit der diesbezüglichen Äusserung angelegt werden. Jemandem vorzuwerfen, er habe ihn «verbal massiv angegriffen», erfüllt in der vorliegend konkreten Situation nicht die Voraussetzung einer ehrenrührigen Äusserung.