4.5 Die angefochtene Einstellungsverfügung ist rechtens. Vorab ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht beanstandet wurde, dass die Staatsanwaltschaft die Äusserung des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021, wonach er von der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger «verbal massiv angegriffen» worden sei, nicht als ehrenrührig i.S.v. Art. 173 ff. StGB beurteilt hat. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).