StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1, 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: TRECHSEL/PIETH