Entsprechend habe er sie auch bei der Polizei deponiert. Der Straftatbestand der üblen Nachrede sei folglich auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 3.5 Der Beschuldigte verweist in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme auf die angefochtene Verfügung. Der dortigen Begründung sei nichts anzufügen. Die belastende nachbarschaftliche Streitigkeit, die schon seit einigen Jahren bestehe und deren Grund wohl u.a. darin liege, dass das kreative Schaffen des Beschuldigten der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 missfielen, im Beschwerdeverfahren zu perpetuieren, mache keinen Sinn.