Selbst wenn man von ehrrührigen Äusserungen ausgehen würde, käme vorliegend nur der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage. Die Äusserungen seien aus begründetem Anlass erfolgt und nicht einzig mit der Absicht ergangen, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte wäre folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. In seinem Schreiben vom 13. März 2021 und im Protokoll vom 31. Mai 2021 zeige der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Äusserungen für wahr zu halten. Entsprechend habe er sie auch bei der Polizei deponiert.