6 rischen Anzeige geführt habe. Dass er mit der Unterzeichnung der Anzeige gedroht habe, sollten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seine Anwaltskosten nicht begleichen, sei Gegenstand der Nötigung, welche mit dem in Aussicht gestellten Strafbefehl abgegolten werden solle. Selbst wenn man von ehrrührigen Äusserungen ausgehen würde, käme vorliegend nur der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage.