3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 übersähen, dass sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens im Schreiben vom 13. März 2021 klar erkennbar auf die Strafanzeige bezögen, auf welche der Beschuldigte im Moment des Schreibens noch verzichtet, diese aber bereits provisorisch bei der Kantonspolizei Bern in G.________ (Ortschaft) angemeldet gehabt habe.