Der Beschuldigte habe das Schreiben vom 13. März 2021 nicht nur an die jeweils betreffende Person, sondern auch an rechtlich gesehen Dritte versandt. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sei klar ehrverletzend, weshalb die Einstellungsverfügung antragsgemäss aufzuheben sei. 3.4