174 StGB erfüllen könne. Die Staatsanwaltschaft übersehe indes, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 auf Seite 1 des Schreibens vom 13. März 2021 mehrfach ein strafbares Verhalten vorwerfe. Bezüglich den Beschwerdeführer 2 schreibe der Beschuldigte auf S. 3 des Schreibens vom 13. März 2021 «Mit dem Vorwurf von Diebstahl hier ebenfalls der Vorwurf von Verleumdung». Der Beschuldigte habe das Schreiben vom 13. März 2021 nicht nur an die jeweils betreffende Person, sondern auch an rechtlich gesehen Dritte versandt.