3.3 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 bringen in ihrer Beschwerde vor, der Staatsanwaltschaft könne gefolgt werden, soweit diese ausführe, dass die Äusserung des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021, wonach sie (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und der Straf- und Zivilkläger) ihn «verbal massiv angegriffen» hätten, im Zusammenhang mit dem hängigen bauund zivilrechtlichen Verfahren nicht schon die Voraussetzungen der Art. 173 und/oder Art. 174 StGB erfüllen könne.