Sie bezog sich im Zusammenhang mit den geschilderten Spannungen denn auch auf eine Einzelreaktion im Rahmen dieser Querelen zwischen den Parteien. Entsprechend gaben denn die drei zur Strafklage wegen Ehrverletzung Befragten auch unterschiedliche Sachverhalte an, was zeigt, wie unterschiedlich die Äusserungen des Beschuldigten angekommen sind und wie entscheidend dabei deshalb eine objektive Lesart ist. Aufgrund dieser Feststellungen geht den zitierten Äusserungen des Beschuldigten die Eigenschaft einer ehrverletzenden Äusserung ab und sie erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB nicht.