173 und/oder 174 StGB aber nicht schon erfüllen. Das gilt dann eben auch für die vom Beschuldigten gewählte Ausdrucksweise für seine Kritik am Fernbleiben der Strafklägerin und der Strafkläger an einer Sitzung der Baubehörde der Gemeinde G.________ (Ortschaft). Sie reicht kaum aus, die Betroffenen schon als derart unzuverlässig zu beschreiben, als wäre dies bereits mit einer charakterliche Schwäche gleichzusetzen. Sie bezog sich im Zusammenhang mit den geschilderten Spannungen denn auch auf eine Einzelreaktion im Rahmen dieser Querelen zwischen den Parteien.