Vor diesem Hintergrund darf aber in Bezug auf Lautstärke, Ton und Vehemenz von Äusserungen beim Vertreten der eigenen Standpunkte ein nicht zu strenger Massstab angelegt werden, wenn es um die Frage der Strafbarkeit dieser Äusserungen geht. Jemandem vorzuwerfen, er hätte verbal angegriffen - auch massiv - kann im hier vorliegenden, grösseren Zusammenhang dieser Auseinandersetzung die Voraussetzungen der Art. 173 und/oder 174 StGB aber nicht schon erfüllen.