5 ben schon reichlich hart waren. Auf beiden Seiten ging und geht es denn auch um die Durchsetzung nachbar- und baurechtlicher Ansprüche, ob berechtigte oder vermeintliche ist auch immer noch Gegenstand entsprechender, verwaltungsrechtlicher Verfahren (vgl. Aktennotiz vom 20.03.23). Vor diesem Hintergrund darf aber in Bezug auf Lautstärke, Ton und Vehemenz von Äusserungen beim Vertreten der eigenen Standpunkte ein nicht zu strenger Massstab angelegt werden, wenn es um die Frage der Strafbarkeit dieser Äusserungen geht.