Im vorliegenden Fall beziehen sich die Vorwürfe der Strafkläger mit Blick auf ehrverletzendes Verhalten auf drei Formulierungen im erwähnten Brief des Beschuldigten an sie alle. Einerseits werfen sie ihm alle vor, er hätte ihnen vorgehalten, ihn "verbal massiv angegriffen" zu haben (vgl. Brief vom 13.03.21, S. 1, Z. 8, und S. 2, sechstletzte Zeile). Und andererseits wirft ihm der Strafkläger F.________ vor, der Beschuldigte hätte ihm und seiner Mitstreiterin und seinem Mitstreiter vorgehalten, bei einer Besprechung mit der Bauverwaltung der Gemeinde G.________ (Ortschaft) mit Abwesenheit geglänzt und ihn als Schläger von G.__