Am 16. Juni 2023 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 2 betreffend den Vorwurf vom 16. Dezember 2020, fremdes Eigentum entwendet zu haben (ungültiger Strafantrag). 3.2 Die vorliegend angefochtene teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede begründete die Staatsanwaltschaft – soweit die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 betreffend – wie folgt: Im vorliegenden Fall beziehen sich die Vorwürfe der Strafkläger mit Blick auf ehrverletzendes Verhalten auf drei Formulierungen im erwähnten Brief des Beschuldigten an sie alle.