Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 31. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ein. Am 16. Juni 2023 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 2 betreffend den Vorwurf vom 16. Dezember 2020, fremdes Eigentum entwendet zu haben (ungültiger Strafantrag).