Die am 8. September 2022 durchgeführte Vergleichsverhandlung scheiterte. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 31. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ein.