Der Straf- und Zivilkläger habe ihn mit Baupolizeianzeige vom 25. April 2020 an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) bezichtigt, er würde in seinem Garten Schutt ablagern und hätte sich eine Baubewilligung für eine Gartenlaube durch Lügen verschafft. Der Beschwerdeführer 2 habe ihn mit SMS vom 16. Dezember 2020 des Diebstahls bezichtigt, was nicht der Wahrheit entspreche. Am 10. Juni 2021 resp. 20. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und der Straf- und Zivilkläger ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, übler Nachrede und Verleumdung ein.