gab sinngemäss zusammengefasst an, dass er in einem Schreiben vom 14. April 2020 von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Gemeinde G.________ (Ortschaft) aufgrund der Bezichtigung, er würde Lärm und aus Müll Kunst machen, undefinierbare Flüssigkeiten in die Kanalisation entsorgen und seinen Personenwagen so parken, dass die Ambulanz nicht mehr durchfahren könnte, verleumdet worden sei. Zudem habe ihn die Beschwerdeführerin 1 ohne sein Wissen fotografiert und diese Fotos an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) geschickt. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn mit Baupolizeianzeige vom 25. April 2020 an die Gemeinde G.