Der Beschuldigte wies darauf hin, dass er am 12. März 2021 die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger bei der Kantonspolizei provisorisch angemeldet habe. Er versicherte der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger, dass er die Anzeige am 1. Mai 2021 unterzeichnen werden, sollte der Betrag nicht einbezahlt worden sein. Da bis zum vorgenannten Datum keine Zahlungen erfolgt waren, hielt der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Bern an der Strafanzeige vom 12. März 2021 fest, woraufhin er am 31. Mai 2021 als Auskunftsperson zur Sache befragt wurde.