Anwaltshonorarkosten entstanden. Er möchte den diesbezüglichen Betrag von CHF 1'732.40 an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger nach dem Verursacherprinzip «weiterleiten». Diese hätten die Möglichkeit, den Betrag bis am 30. April 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass er am 12. März 2021 die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger bei der Kantonspolizei provisorisch angemeldet habe.