, E.________ und F.________ gegen meine Person» betiteltem Schreiben vom 13. März 2021 wandte sich der Beschuldigte an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger. Er machte geltend, er sei von diesen mit deren Baupolizeieingaben «verbal massiv angegriffen worden». Die Wortwahl sowie der Verteiler der Schriftstücke und die Fotos würden ihm keine andere Wahl lassen, als darauf zu reagieren. Sodann hielt er Folgendes fest: Sie, Frau C.________ erstellten im April 2020 mit einem Teleobjektiv von mir Fotoaufnahmen. Ich befand mich im öffentlichen Raum hinter meinem Auto welches in meiner Garageneinfahrt stand. Beilage 1/ 1a /