3 Verleumdung, evtl. übler Nachrede, und weiterer Straftatbestände (zzt. noch nicht definiert) und stellte in Aussicht, dass er den Strafantrag zurückziehen werde, sollten die Parteien bis am 1. Mai 2021 das Anwaltshonorar überweisen (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 13. September 2021; vgl. dazu auch das Schreiben des Beschuldigten vom 13. März 2021, siehe nachstehend). Mit als «Massiver verbaler Angriff der drei Nachbarn C.________, E.________ und F.________