Nachdem Rechtsanwalt B.________ am 23. Oktober 2020 namens des Beschuldigten Stellung zu den Vorwürfen genommen hatte, teilte die Gemeinde G.________ (Ortschaft) dem Beschuldigten am 20. November 2020 mit, dass keine Veranlassung bestehe, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, und sandte ihm antragsgemäss die beiden Baupolizeieingaben der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sowie des Straf- und Zivilklägers zur Kenntnisnahme zu. Am 16. Dezember 2020 erhielt der Beschuldigte vom Beschwerdeführer 2 eine SMS, worin ihn dieser bezichtigte, ihm unerlaubterweise eine Metallkiste entwendet zu haben. Am 12. März 2021 sprach der Beschuldigte zufolge der Baupolizeieingaben der