(Strasse)) vorgenommen. Für ihn als direkten Nachbarn sei die Schuttablagerung eine Zumutung und der durch den Beschuldigten verursachte Lärm eine Frechheit. Die Gemeinde habe einen Augenschein vor Ort vorzunehmen und die gesetzlichen Schlüsse zu ziehen (Baubewilligung etc.). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe durch das gelagerte Altmaterial vor der Einfahrt nicht genügend Platz, so dass erneut der öffentliche Boden (H.________ (Strasse)) für ca. 30-40 cm benutzt werde. Zudem sei die letzte Baubewilligung für das Bauhaus durch Lügen erreicht worden. Am 21. August 2020 wurde der Beschuldigte von der Bauverwaltung der Gemeinde G._____