Am 25. April 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger bei der Gemeinde G.________ (Ortschaft) ein Schreiben betreffend den Beschuldigten ein. Er machte geltend, ein Betrieb als Metallbaukünstler, wie ihn der Beschuldigte angeblich als Hobby betreibe, habe in der Wohnzone nichts zu suchen. Ein solcher führe zu Lärmemissionen, welche sich negativ auf die Nachbarschaft auswirkten. Die Arbeiten des Beschuldigten als «Kunstschaffender» als Hobby zu bezeichnen, wage er zu bezweifeln. Der Garten des Beschuldigten diene als Schuttablagerung. Teilweise würden die Arbeiten auf öffentlichem Grund (H.________ (Strasse)) vorgenommen.