3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte, die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und F.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sind in G.________ (Ortschaft) wohnhaft und Nachbarn. Mit E-Mail vom 14. April 2020 wandten sich die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 an die Gemeinde G.________ (Ortschaft). Sie brachten zusammengefasst vor, der Beschuldigte mache «aus Müll wohl Kunst» und das jeden Tag. Er säge, hämmere und schlage auf Metall herum, dass man nicht einmal mehr Bekannte einladen könne, da man sich auf der Terrasse nicht mehr unterhalten könne.