(nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch Fürsprecher D.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede weiterzuführen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Anzeiger sei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B._____