Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 274 + 275 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 E.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern vom 16. Juni 2023 (BM 21 40300) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, und Nötigung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 stellte sie das Verfahren betreffend den Vorwurf der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede ein und kündigte in der Begründung an, den Vorwurf der Nöti- gung in einem Strafbefehl zu beurteilen. Dagegen erhoben die Straf- und Zivilklä- gerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Straf- und Zivilklä- ger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch Für- sprecher D.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde. Sie beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Ver- fahren gegen den Beschuldigten auch wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede weiterzuführen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Anzeiger sei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, stellte am 2. August 2023 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte, die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und F.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sind in G.________ (Ortschaft) wohnhaft und Nachbarn. Mit E-Mail vom 14. April 2020 wandten sich die Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 an die Gemeinde G.________ (Ortschaft). Sie brachten zusammengefasst vor, der Beschuldigte mache «aus Müll wohl Kunst» und das jeden Tag. Er säge, hämmere und schlage auf Metall herum, dass man nicht einmal mehr Bekannte einladen könne, da man sich auf der Ter- rasse nicht mehr unterhalten könne. Da der Beschuldigte die Sachen verkaufe, sei es kein Hobby mehr. Sie hätten auch schon beobachtet, dass der Beschuldigte ir- gendwelche Flüssigkeiten in der Kanalisation entsorgt habe. Ob dies nur Wasser gewesen sei, hätten sie nicht definieren können. Das Auto des Beschuldigten stehe zudem meistens halb auf der Strasse und es sei davon auszugehen, dass ein Krankenwagen oder ein Feuerwehrauto nicht immer durchkommen würde. Es kön- 2 ne nicht sein, dass ein einziger Mensch ein ganzes Quartier terrorisiere und keiner etwas dagegen tue. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 fragten an, ob sie nun täglich die Polizei kontaktieren sollen oder die Gemeinde etwas da- gegen mache. Ihrer E-Mail hängten sie mehrere Fotos an, welche das vom Be- schuldigten geparkte Fahrzeug und teilweise den Beschuldigten selbst zeigten. Am 25. April 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger bei der Gemeinde G.________ (Ortschaft) ein Schreiben betreffend den Beschuldigten ein. Er machte geltend, ein Betrieb als Metallbaukünstler, wie ihn der Beschuldigte angeblich als Hobby betrei- be, habe in der Wohnzone nichts zu suchen. Ein solcher führe zu Lärmemissionen, welche sich negativ auf die Nachbarschaft auswirkten. Die Arbeiten des Beschul- digten als «Kunstschaffender» als Hobby zu bezeichnen, wage er zu bezweifeln. Der Garten des Beschuldigten diene als Schuttablagerung. Teilweise würden die Arbeiten auf öffentlichem Grund (H.________ (Strasse)) vorgenommen. Für ihn als direkten Nachbarn sei die Schuttablagerung eine Zumutung und der durch den Be- schuldigten verursachte Lärm eine Frechheit. Die Gemeinde habe einen Augen- schein vor Ort vorzunehmen und die gesetzlichen Schlüsse zu ziehen (Baubewilli- gung etc.). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe durch das gelagerte Altmaterial vor der Einfahrt nicht genügend Platz, so dass erneut der öffentliche Boden (H.________ (Strasse)) für ca. 30-40 cm benutzt werde. Zudem sei die letzte Bau- bewilligung für das Bauhaus durch Lügen erreicht worden. Am 21. August 2020 wurde der Beschuldigte von der Bauverwaltung der Gemeinde G.________ (Ortschaft) zu einem Gespräch betreffend die Meldung über ge- werbsmässige, lärmintensive Metallarbeiten, welche teilweise im öffentlichen Strassenbereich erfolgten und unter die Bewilligungspflicht fallen könnten, eingela- den, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt die Namen der Anzeigeerstatter noch nicht bekannt gegeben worden waren. Das Gespräch fand am 8. September 2020 unter Beisein von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter des Beschuldigten statt. Nachdem Rechtsanwalt B.________ am 23. Oktober 2020 namens des Beschul- digten Stellung zu den Vorwürfen genommen hatte, teilte die Gemeinde G.________ (Ortschaft) dem Beschuldigten am 20. November 2020 mit, dass keine Veranlassung bestehe, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, und sandte ihm antragsgemäss die beiden Baupolizeieingaben der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sowie des Straf- und Zivilklägers zur Kenntnisnahme zu. Am 16. Dezember 2020 erhielt der Beschuldigte vom Beschwerdeführer 2 eine SMS, worin ihn dieser bezichtigte, ihm unerlaubterweise eine Metallkiste entwendet zu haben. Am 12. März 2021 sprach der Beschuldigte zufolge der Baupolizeieingaben der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 vom 14. April 2020 sowie des Straf- und Zivilklägers vom 25. April 2020 und der SMS des Beschwerdeführers 2 vom 16. Dezember 2020 bei der Polizeiwache G.________ (Ortschaft) vor. Er gab an, dass er durch seine Nachbarn (Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeführer 2 und Straf- und Zivilkläger) gegenüber der Gemeinde G.________ (Ortschaft) verleum- det worden sei, in seinem Garten massiven Lärm zu generieren, unbekannte Flüs- sigkeiten in die Kanalisation zu leeren und Müll zu lagern, welche er zu Kunst vera- rbeite. Des Weiteren sei er durch die Beschwerdeführerin 1 ohne seine Einwilligung fotografiert worden. Der Beschuldigte stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen 3 Verleumdung, evtl. übler Nachrede, und weiterer Straftatbestände (zzt. noch nicht definiert) und stellte in Aussicht, dass er den Strafantrag zurückziehen werde, soll- ten die Parteien bis am 1. Mai 2021 das Anwaltshonorar überweisen (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 13. September 2021; vgl. dazu auch das Schreiben des Beschuldigten vom 13. März 2021, siehe nachstehend). Mit als «Massiver verbaler Angriff der drei Nachbarn C.________, E.________ und F.________ gegen meine Person» betiteltem Schreiben vom 13. März 2021 wand- te sich der Beschuldigte an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger. Er machte geltend, er sei von diesen mit deren Bau- polizeieingaben «verbal massiv angegriffen worden». Die Wortwahl sowie der Ver- teiler der Schriftstücke und die Fotos würden ihm keine andere Wahl lassen, als darauf zu reagieren. Sodann hielt er Folgendes fest: Sie, Frau C.________ erstellten im April 2020 mit einem Teleobjektiv von mir Fotoaufnahmen. Ich be- fand mich im öffentlichen Raum hinter meinem Auto welches in meiner Garageneinfahrt stand. Beilage 1/ 1a / 1b Vergehen 1 nach schweizerischer Rechtsprechung Sie überwiesen die Fotos an Herrn I.________, Leiter der Gemeindepolizei G.________ (Ortschaft). Beilage 2 Vergehen 2 (Veröffentlichung von Fotos) Beilage 3 Nicht genug. Mir wurde ebenfalls vorgeworfen ich entsorge irgendwelche Flüssigkeiten in der Kanali- sation. Für einen dipl. Umweltingenieur verläumdende Äusserungen. Beilage 4 Da es sich um unschädliches Kondenswasser von der Heizung handelte, ebenfalls der Tatbestand von übler Nachrede. Weiter führte der Beschuldigte aus, es sei ihm in Begleitung eines Baujuristen ge- lungen, an der Besprechung mit der Gemeinde am 9. (richtig: 8.) September 2020 den Vorwurf von gewerbsmässigen und lärmintensiven Metallarbeiten zurückzu- weisen. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und der Straf- und Zi- vilkläger hätten mit Abwesenheit an dieser Besprechung geglänzt. Am 16. Dezem- ber 2020 sei er vom Beschwerdeführer 2 erneut verbal angegriffen worden. «Mit dem Vorwurf von Diebstahl hier ebenfalls der Vorwurf von Verleumdung». Da er die verbalen Angriffe von seinen Nachbarn habe abwehren müssen, seien für ihn An- waltshonorarkosten entstanden. Er möchte den diesbezüglichen Betrag von CHF 1'732.40 an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger nach dem Verursacherprinzip «weiterleiten». Diese hätten die Möglichkeit, den Betrag bis am 30. April 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass er am 12. März 2021 die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und den Straf- und Zivilkläger bei der Kantonspolizei provisorisch angemeldet habe. Er versicherte der Beschwerdeführerin 1, dem Be- schwerdeführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger, dass er die Anzeige am 1. Mai 2021 unterzeichnen werden, sollte der Betrag nicht einbezahlt worden sein. Da bis zum vorgenannten Datum keine Zahlungen erfolgt waren, hielt der Beschul- digte bei der Kantonspolizei Bern an der Strafanzeige vom 12. März 2021 fest, woraufhin er am 31. Mai 2021 als Auskunftsperson zur Sache befragt wurde. Er 4 gab sinngemäss zusammengefasst an, dass er in einem Schreiben vom 14. April 2020 von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Gemeinde G.________ (Orts- chaft) aufgrund der Bezichtigung, er würde Lärm und aus Müll Kunst machen, un- definierbare Flüssigkeiten in die Kanalisation entsorgen und seinen Personenwa- gen so parken, dass die Ambulanz nicht mehr durchfahren könnte, verleumdet worden sei. Zudem habe ihn die Beschwerdeführerin 1 ohne sein Wissen fotogra- fiert und diese Fotos an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) geschickt. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn mit Baupolizeianzeige vom 25. April 2020 an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) bezichtigt, er würde in seinem Garten Schutt ablagern und hätte sich eine Baubewilligung für eine Gartenlaube durch Lügen ver- schafft. Der Beschwerdeführer 2 habe ihn mit SMS vom 16. Dezember 2020 des Diebstahls bezichtigt, was nicht der Wahrheit entspreche. Am 10. Juni 2021 resp. 20. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführerin 1, der Be- schwerdeführer 2 und der Straf- und Zivilkläger ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, übler Nachrede und Verleumdung ein. Sie gaben anlässlich ihrer Einvernahmen als Auskunftspersonen am 10. Juni 2021 resp. 20. Juli 2021 sinngemäss an, im Schreiben vom 13. März 2021 durch den Be- schuldigten gegenüber dem jeweils anderen verleumdet worden zu sein, indem er ihnen vorgeworfen habe, ihn «verbal massiv angegriffen zu haben». Weiter habe der Beschuldigte sie im Schreiben vom 13. März 2021 genötigt, dessen Anwalts- kosten zu bezahlen, ansonsten er eine Anzeige bei der Polizei erstatte. Die am 8. September 2022 durchgeführte Vergleichsverhandlung scheiterte. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 31. August 2022 stellte die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Verleum- dung, evtl. übler Nachrede, und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ein. Am 16. Juni 2023 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerde- führer 2 betreffend den Vorwurf vom 16. Dezember 2020, fremdes Eigentum ent- wendet zu haben (ungültiger Strafantrag). 3.2 Die vorliegend angefochtene teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede begründete die Staats- anwaltschaft – soweit die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 be- treffend – wie folgt: Im vorliegenden Fall beziehen sich die Vorwürfe der Strafkläger mit Blick auf ehrverletzendes Verhal- ten auf drei Formulierungen im erwähnten Brief des Beschuldigten an sie alle. Einerseits werfen sie ihm alle vor, er hätte ihnen vorgehalten, ihn "verbal massiv angegriffen" zu haben (vgl. Brief vom 13.03.21, S. 1, Z. 8, und S. 2, sechstletzte Zeile). Und andererseits wirft ihm der Strafkläger F.________ vor, der Beschuldigte hätte ihm und seiner Mitstreiterin und seinem Mitstreiter vorgehal- ten, bei einer Besprechung mit der Bauverwaltung der Gemeinde G.________ (Ortschaft) mit Abwe- senheit geglänzt und ihn als Schläger von G.________ (Ortschaft) betitelt (vgl. Brief vom 13.03.21, S. 2, Z. 29f. und 38ff.). [rechtliche Grundlagen Art. 173 StGB]. Vorliegend steht eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung in Frage, bei welcher die von beiden Seiten eingesetzten Bandagen zum Zeitpunkt der gegenseitigen Anzeigeerstattungen hüben wie drü- 5 ben schon reichlich hart waren. Auf beiden Seiten ging und geht es denn auch um die Durchsetzung nachbar- und baurechtlicher Ansprüche, ob berechtigte oder vermeintliche ist auch immer noch Ge- genstand entsprechender, verwaltungsrechtlicher Verfahren (vgl. Aktennotiz vom 20.03.23). Vor die- sem Hintergrund darf aber in Bezug auf Lautstärke, Ton und Vehemenz von Äusserungen beim Ver- treten der eigenen Standpunkte ein nicht zu strenger Massstab angelegt werden, wenn es um die Frage der Strafbarkeit dieser Äusserungen geht. Jemandem vorzuwerfen, er hätte verbal angegriffen - auch massiv - kann im hier vorliegenden, grösseren Zusammenhang dieser Auseinandersetzung die Voraussetzungen der Art. 173 und/oder 174 StGB aber nicht schon erfüllen. Das gilt dann eben auch für die vom Beschuldigten gewählte Ausdrucksweise für seine Kritik am Fernbleiben der Strafklägerin und der Strafkläger an einer Sitzung der Baubehörde der Gemeinde G.________ (Ortschaft). Sie reicht kaum aus, die Betroffenen schon als derart unzuverlässig zu be- schreiben, als wäre dies bereits mit einer charakterliche Schwäche gleichzusetzen. Sie bezog sich im Zusammenhang mit den geschilderten Spannungen denn auch auf eine Einzelreaktion im Rahmen dieser Querelen zwischen den Parteien. Entsprechend gaben denn die drei zur Strafklage wegen Ehrverletzung Befragten auch unterschiedli- che Sachverhalte an, was zeigt, wie unterschiedlich die Äusserungen des Beschuldigten angekom- men sind und wie entscheidend dabei deshalb eine objektive Lesart ist. Aufgrund dieser Feststellungen geht den zitierten Äusserungen des Beschuldigten die Eigenschaft ei- ner ehrverletzenden Äusserung ab und sie erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB nicht. [Ausführungen betreffend die Strafanzeige des Straf- und Zivilkläger F.________]. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 bringen in ihrer Beschwer- de vor, der Staatsanwaltschaft könne gefolgt werden, soweit diese ausführe, dass die Äusserung des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021, wonach sie (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und der Straf- und Zivilkläger) ihn «verbal massiv angegriffen» hätten, im Zusammenhang mit dem hängigen bau- und zivilrechtlichen Verfahren nicht schon die Voraussetzungen der Art. 173 und/oder Art. 174 StGB erfüllen könne. Die Staatsanwaltschaft übersehe indes, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 auf Seite 1 des Schreibens vom 13. März 2021 mehrfach ein strafbares Verhalten vorwerfe. Bezüglich den Be- schwerdeführer 2 schreibe der Beschuldigte auf S. 3 des Schreibens vom 13. März 2021 «Mit dem Vorwurf von Diebstahl hier ebenfalls der Vorwurf von Verleum- dung». Der Beschuldigte habe das Schreiben vom 13. März 2021 nicht nur an die jeweils betreffende Person, sondern auch an rechtlich gesehen Dritte versandt. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sei klar ehrverletzend, weshalb die Einstel- lungsverfügung antragsgemäss aufzuheben sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 übersähen, dass sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens im Schreiben vom 13. März 2021 klar erkennbar auf die Strafanzeige bezögen, auf welche der Beschuldigte im Moment des Schrei- bens noch verzichtet, diese aber bereits provisorisch bei der Kantonspolizei Bern in G.________ (Ortschaft) angemeldet gehabt habe. Dem Beschuldigten sei es bei seinen Äusserungen erkennbar nicht darum gegangen, den Ruf der drei Betroffe- nen zu schmälern, ehrbare Menschen zu sein, sondern er habe ihnen aufzuzeigen wollen, worin er deren strafbares Verhalten erblicke, welches zur besagten proviso- 6 rischen Anzeige geführt habe. Dass er mit der Unterzeichnung der Anzeige gedroht habe, sollten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seine An- waltskosten nicht begleichen, sei Gegenstand der Nötigung, welche mit dem in Aussicht gestellten Strafbefehl abgegolten werden solle. Selbst wenn man von ehrrührigen Äusserungen ausgehen würde, käme vorliegend nur der Tatbestand der üblen Nachrede in Frage. Die Äusserungen seien aus begründetem Anlass er- folgt und nicht einzig mit der Absicht ergangen, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte wäre folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. In seinem Schreiben vom 13. März 2021 und im Protokoll vom 31. Mai 2021 zeige der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, seine Äusserungen für wahr zu halten. Entsprechend habe er sie auch bei der Polizei deponiert. Der Straftatbestand der üblen Nachrede sei folg- lich auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 3.5 Der Beschuldigte verweist in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme auf die ange- fochtene Verfügung. Der dortigen Begründung sei nichts anzufügen. Die belasten- de nachbarschaftliche Streitigkeit, die schon seit einigen Jahren bestehe und deren Grund wohl u.a. darin liege, dass das kreative Schaffen des Beschuldigten der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 missfielen, im Beschwerdever- fahren zu perpetuieren, mache keinen Sinn. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). 4.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 7 4.3 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschul- digte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahr- heit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äus- serungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begrün- dete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4.4 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1, 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Vor Art. 173StGB mit Hinweisen; RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). 4.5 Die angefochtene Einstellungsverfügung ist rechtens. Vorab ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht bean- standet wurde, dass die Staatsanwaltschaft die Äusserung des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021, wonach er von der Beschwerdeführerin 1, dem Be- schwerdeführer 2 und dem Straf- und Zivilkläger «verbal massiv angegriffen» wor- den sei, nicht als ehrenrührig i.S.v. Art. 173 ff. StGB beurteilt hat. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise darge- legt wurde, darf angesichts dessen, dass zwischen den Partien eine nachbarschaft- liche Auseinandersetzung im Gange ist, bei welcher offensichtlich von beiden Sei- ten bereits harte Bandagen beim Vertreten des eigenen Standpunktes angewandt worden sind, kein allzu strenger Massstab betreffend die Frage der Strafbarkeit der diesbezüglichen Äusserung angelegt werden. Jemandem vorzuwerfen, er habe ihn «verbal massiv angegriffen», erfüllt in der vorliegend konkreten Situation nicht die Voraussetzung einer ehrenrührigen Äusserung. Soweit die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vorbringen, der Beschuldigte habe ihnen auf S. 1 und 3 des Schreibens vom 13. März 2021 auch ein mehrfaches strafbares Verhalten vorgeworfen, ist ihnen beizupflichten, dass die diesbezüglichen Äusserungen grundsätzlich geeignet sind, den Ruf der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwer- deführers 2 im Sinne von Art. 173 ff. StGB zu schädigen (vgl. E. 4.4 hiervor). Ob diese im vorliegenden Fall tatsächlich als ehrverletzend zu qualifizieren sind, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft in Abrede gestellt wird (vgl. E. 3.4 hiervor), kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn der Vorwurf, die Beschwerdeführerin 1 und der 8 Beschwerdeführer 2 hätten strafbare Handlungen begangen, als ehrverletzend er- achtet werden müsste, wäre der Beschuldigte gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass einzig der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB in Frage käme. Aus den Ausführungen des Beschuldigten im Schreiben vom 13. März 2021 ist zu schlies- sen, dass sich der Vorwurf strafbaren Handelns gegenüber der Beschwerdeführe- rin 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf die von ihm am 12. März 2021 bei der Kan- tonspolizei Bern provisorisch eingereichte Strafanzeige bezieht. Es schien dem Be- schuldigten augenscheinlich darum zu gehen, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 aufzuzeigen, worin er ihr strafbares Verhalten erblickt, wel- ches zur provisorischen Anzeige geführt hatte. Angesichts dessen kann ihm kein Vorwurf eines Handelns wider besseres Wissen gemacht werden, resp. ein Han- deln im Wissen darum, dass er Unwahres behauptet, vorgeworfen werden, womit der Straftatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB von vornherein ausser Betracht fällt. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass die Äusserungen des Beschuldigten ohne begründeten Anlass und einzig in der Absicht erfolgt sind, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte wäre mithin zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt, hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 13. März 2021 und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2021 überzeugend erklärt, dass er ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Äusserungen (durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 begangene strafbare Handlungen) für wahr zu halten. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2021 etwa an, dass er der Beschwerdeführerin 1 nicht die Erlaubnis gegeben habe, ihn zu foto- grafieren, und sich auch nicht damit einverstanden erklärt habe, dass diese die Fo- tos an die Gemeinde G.________ (Ortschaft) sende (vgl. Z. 131 ff. des Protokolls). Ferner zeigte er auf, dass es seiner Auffassung nach nicht angehen könne, einem Master-Ingenieur vorzuwerfen, dass er irgendwelche Flüssigkeiten in die Kanalisa- tion werfe und dies seiner Ansicht nach verleumderisch sei (vgl. Z. 73 ff. des Proto- kolls sowie S. 1 des Schreibens vom 13. März 2021). Sodann hielt er fest, dass er die Altmetallkiste des Beschwerdeführers 2 nicht genommen habe und seines Er- achtens deshalb dessen Vorwurf mittels SMS vom 16. Dezember 2020 eine ver- leumderische Äusserung darstelle (vgl. Z. 188 f. des Protokolls sowie S. 3 des Schreibens vom 13. März 2021). Er hat denn auch effektiv bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 sowie den Straf- und Zivilkläger deponiert und insoweit nicht ohne begründete Ver- anlassung gehandelt (vgl. dazu auch BGE 116 IV 205 E. 2c mit Hinweisen sowie RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB, wonach, wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, an den Gutglaubens- beweis keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält. Es muss für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejaht hat). Dem Beschuldigten würde mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gutglau- bensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen, womit eine Strafbarkeit entfällt und 9 demnach eine Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen hat. Zwischenzeitlich sind zwar bezüglich der vom Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemachten Vorwürfe am 31. August 2022 und 16. Juni 2023 Einstellungsverfügungen ergangen. Die jeweilige Einstellung erfolgte indes nicht, weil kein Tatverdacht erhärtet resp. kein Straftatbestand erfüllt war, sondern weil der Strafantrag verspätet erfolgt resp. ungültig war. Die diesbezügli- chen Einstellungen vermögen mithin nichts am Gutglaubensbeweis des Beschul- digten zu ändern. 5. Zusammengefasst ist die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede im Ergebnis rechtens (Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend standen mit dem Vorwurf der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede Antragsdelikte im Raum. Die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten wird pauschal auf CHF 500.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Eine höhere Entschädigung rechtfertigt sich mit Blick auf die einseitige Eingabe und die Kenntnisnahme diver- ser kurzer Verfügungen nicht. Sie ist unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 zu entrichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf- erlegt. 3. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, F.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ (per B-Post) Bern, 14. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12