8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Fünftel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.