7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, werden die Kosten im Umfang 4/5, ausmachend CHF 960.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 240.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.