6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend die in der Beschwerdebegründung (kein diesbezüglicher Antrag) gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, gemessen an der beantragten Aufhebung der Verfügung aber unbegründet. Sie ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.