Dass die Beschlagnahme in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen könnte, wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dokumentiert oder zumindest plausibilisiert und ist insbesondere mit Blick auf die insgesamt CHF 7'751.65 sowie Euro 2'400.00, welche der Beschwerdeführer am 10. August 2023 erneut auf sich getragen hatte, nicht rechtsgenüglich dargetan oder erkennbar. Die Beschlagnahme der CHF 8'145.40 erweist sich insofern auch als geeignet und erforderlich zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie allfälliger Bussen und Geldstrafen und ist verhältnismässig.